lungs- und Ermessensspielraums (Erw. II/6.2.2) nicht zu beanstanden. Die zusätzlichen Nebenbestimmungen führten zu keinerlei Anpassung der projektierten Baute, sondern dienten lediglich der rechtlichen Sicherung der zonenkonformen Nutzung der Baute. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem hat der der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).