Anders als bei den Verfahrenskosten, werden die Behörden bei der Verlegung der Parteikosten nicht privilegiert (siehe § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Bei den Parteikosten gilt überdies zu beachten, dass bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen die Anteile von Obsiegen und Unterliegen verrechnet werden (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1 2011, S. 247, Erw. 3.1; 2009, S. 279, Erw. III).