6.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor Vorinstanz grundsätzlich obsiegt. Die Vorinstanz habe in zwei Punkten feststellen müssen, dass die Baubewilligung nicht bewilligungsfähig sei. Dies hätte zwingend dazu führen müssen, dem Beschwerdeführer die Kosten zu erlassen und die Bauherrschaft zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Beschwerde, S. 13; Replik, S. 12, 13). 6.1.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung als richtig. Der Entscheid der Vorinstanz sei auch in die- - 23 -