6. 6.1. 6.1.1. Umstritten ist schliesslich die vorinstanzlichen Kostenverteilung. Die Vorinstanz stufte den Beschwerdeführer – gemessen an den gestellten Anträgen und den vorgebrachten Einwänden – als zu 1/5 obsiegend ein. Da der Gemeinde weder Willkür noch schwere formelle Fehler vorzuwerfen waren, wurden die Verfahrenskosten zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Bauherrschaft auferlegt. Der Beschwerdeführer wurde zudem verpflichtet, der Bauherrschaft 3/5 (= 4/5 – 1/5) der Parteikosten zu ersetzen. Dies, weil bei der Verlegung der Parteikosten die Anteile von Obsiegen und Unterliegen verrechnet werden (angefochtener Entscheid, S. 28).