Entscheid, S. 24 ff.) und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziert bestritten. Aufgrund der guten Einordnung gilt damit der höhere Wert der vorgenannten Höhenvorschrift (15 m), welcher klarerweise eingehalten ist. Die Gesamthöhe ist somit nicht zu beanstanden. Hinzuweisen ist im Übrigen, dass die Parzellen östlich der R-Strasse einige Meter höher liegen als die Parzelle Nr. aaa im Bereich der geplanten Baute (bei der Parzelle Nr. ccc des Beschwerdeführers sind dies z.B. rund 5 m) (angefochtener Entscheid, S. 23 f.; im Aargauischen Geographischen Informationssystem [AGIS] abrufbare Karte "Amtliche Vermessung").