Die Fläche mit dem geplanten Bauvorhaben schliesst im Westen an das bestehende Alters- und Pflegeheim an, welches ebenfalls in der Zone Oe liegt. Im Süden und im Osten schliesst das Areal an die Wohnzone W2 (gemäss § 9 Abs. 1 und 3 BNO) und im Norden an die W2 und – schräg gegenüber – an die Grünzone (gemäss § 12 BNO). Dass die Grünzone, die der Siedlungsbegrünung und Erholung dient und von allen Bauten freizuhalten ist (zulässig sind lediglich Spazierwege, Erholungseinrichtungen sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind; vgl. § 12 BNO), als Referenzzone ausser Betracht fällt, steht ausser Frage. Bezüglich der Wohnzone