Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.201 vom 5. April 2016, Erw. II/3.3 [siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2016 vom 5. Januar 2017]). 5.2.3. Es rechtfertigt sich, auch im vorliegenden Fall die erwähnte Rechtsprechung heranzuziehen, obwohl es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine private Bauherrin handelt. Das Bauvorhaben liegt – wie oben dargelegt – im öffentlichen Interesse und ist in der Zone Oe zonenkonform. Der Beschwerdeführer beanstandet die Gebäudehöhe und die Gebäudelänge. - 21 -