In diesem Sinne blieben der Rechtsanwender und auch der Richter an das geltende kommunale Baurecht gebunden, auch wenn sie zu dessen Vervollständigung gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers treten würden. Von den auf diese Weise gewonnenen Kriterien und Vorgaben dürfe nur insofern abgewichen werden, als dies aufgrund einer Abwägung der konkret in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen begründet erscheine und die Grundmassstäblichkeit der geltenden Ordnung insgesamt nicht erheblich gestört und damit verletzt werde. Dies müsse auch bei einem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse gelten.