Von Bedeutung seien insbesondere die allgemeinen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung einerseits und die speziellen Bestimmungen der angrenzenden Zonen sowie jener Zonen, in welchen ein Bauvorhaben der fraglichen Art am ehesten zu realisieren wäre (sog. Referenzzonen), andererseits. In diesem Sinne blieben der Rechtsanwender und auch der Richter an das geltende kommunale Baurecht gebunden, auch wenn sie zu dessen Vervollständigung gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers treten würden.