der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 5.2.2. In Bezug auf die Grundmasse (insbesondere Gesamthöhe) in der Zone Oe ist die BNO somit – mit Ausnahme der Abstandsvorgaben gegenüber Wohnzonen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BNO) – offen und unbestimmt. Der Gemeinderat wird angewiesen, die mit "o" bezeichneten Parameter im Einzelfall festzulegen. Der kommunale Gesetzgeber hat davon abgesehen, dem Gemeinderat Entscheidungsmassstäbe bzw. allgemein geltende Kriterien vorzugeben.