naturgemässe Umgebungsgestaltung ist bei öffentlichen Bauten und Anlagen besonders zu beachten. Der Tabelle mit den Zonenvorschriften (§ 7 Abs. 1 BNO) lässt sich zur Zone Oe entnehmen, dass weder eine "maximale Gebäudelänge" noch eine "Ausnutzung" (Ausnützungsziffer) vorgeschrieben ist; diese beiden Parameter sind mit "-" gekennzeichnet. Die weiteren Parameter "Vollgeschosse", "Gesamthöhe", "traufseitige Fassadenhöhe (talseitig)", "Grenzabstand klein" und "Grenzabstand gross" sind nicht quantifiziert; sie sind mit der Bezeichnung "o" versehen. § 7 Abs. 2 BNO bestimmt dazu: 2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung