Es seien deshalb die falschen Referenzwerte angewandt worden. Die geplante Baute sei völlig überrissen, sie passe hinsichtlich Gebäudehöhe und Gebäudelänge nicht. Bei richtiger Betrachtung hätten die Referenzwerte der Zone W2 herangezogen werden müssen (vgl. Beschwerde, S. 12 f.; Replik, S. 11). 5.1.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet mit der Vorinstanz die Dorfkernzone als massgebliche Referenzzone. Ein Abstellen auf die Masse der Wohnzone W2 sei nicht sachgerecht und auch nicht geboten (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 14 f.; Duplik, S. 12). - 19 -