Von einer "Quartiererschliessungsstrasse" kann auf jeden Fall keine Rede sein. Nicht umstritten ist schliesslich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach – ausgehend von einer Zufahrtsstrasse, bei der das Kreuzen zweier Personenwagen bei stark reduzierter Geschwindigkeit möglich sein muss (vgl. Tabelle 1 der VSS-Norm 40 045) – die minimale lichte Breite der Strasse mindestens 4 m zu betragen hat, sofern Seitenfreiheit gegeben ist (vgl. zur erforderlichen Breite von 4 m auch AGVE 2009, S. 156, Erw. 4.3.1 letzter Absatz; angefochtener Entscheid, S. 20). Da die S-Strasse mindestens 4.25 m breit und Seitenfreiheit auf beiden Seiten der Strasse gegeben ist, genügt dieses Mass.