Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz kann unter der Annahme, dass nebst den direkten Anstössern auch sämtliche Bewohner an der R- Strasse und am U-weg mehrheitlich über die fragliche Strasse und nicht via E zu ihren Liegenschaften fahren, davon ausgegangen werden, dass die S-Strasse ca. 30 Wohnliegenschaften sowie einem Kindergarten und das bestehende Alters- und Pflegeheim erschliesst. Mit dem geplanten Bauvorhaben würden noch 38 Alterswohnungen hinzukommen (angefochtener Entscheid, S. 20). Mit Blick auf die Anzahl erschlossener Wohneinheiten handelt es sich damit klar um eine "Zufahrtsstrasse".