4.1.3. Die Beschwerdegegnerin teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die Strasse sei unter den Typ "Zufahrtsstrasse" zu subsumieren und sei genĂ¼gend dimensioniert (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 14; Duplik, S. 11 f.). 4.2. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen eingehend und zutreffend dar, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (angefochtener Ent- - 17 -