4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der S-Strasse handle es sich nicht um eine Strasse des Typs "Zufahrtsstrasse", sondern um eine "Quartiererschliessungsstrasse". Die Strasse erschliesse das ganze Quartier und sei durchgehend befahrbar. Eine Quartiererschliessungsstrasse benötige eine Mindestbreite von 4.80 m, die S-Strasse habe aber lediglich eine Breite von 4.25 m. Es fehle an den notwendigen Dimensionen. Die Gemeinde habe dies erkannt und eine Sanierung angeregt, die Sanierung sei in der Volksabstimmung vom 12. März 2023 allerdings abgelehnt worden. Die Erschliessung sei nicht gewährleistet (Beschwerde, S. 11 f.; Replik, S. 11).