Die erforderliche minimale lichte Breite betrage vorliegend 4 m. Die Mindestbreite der S-Strasse betrage 4.25 m. Dass ein Teil der Fahrbahn als "Aargauer Trottoir" markiert sei, sei für die Berechnung nicht relevant. Da die Seitenfreiheit beidseits der Strasse gegeben sei, genüge dieses Mass der massgebenden VSS-Richtlinie. Die Vorinstanz erachtete die Erschliessung über die S-Strasse somit als genügend (vgl. angefochtener Entscheid, S. 18 ff.).