Bauherrschaft müsste das Bauvorhaben nicht abändern und die im angefochtenen Entscheid verfügten Auflagen würden in einem neuen Baugesuchsverfahren einfach bereits von der erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörde angeordnet. Eine Aufhebung der Baubewilligung führte entsprechend zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen und Mehrkosten. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.