Dass die Vorinstanz aus Verhältnismässigkeitsgründen darauf verzichtete, die Baubewilligung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin in ein weiteres Baubewilligungsverfahren zu zwingen, ist demnach nicht zu beanstanden. Mit einer Aufhebung der Baubewilligung wäre nichts gewonnen. Die - 16 -