Dass die von der Vorinstanz angeordneten Nebenbestimmungen "vollumfänglich wirkungslos" sind, wie der Beschwerdeführer behauptet (Replik, S. 8), ist schlichtweg falsch. Am Erlass entsprechender Nebenbestimmungen kommt man vorliegend nicht vorbei, um den öffentlichen Zweck der Alterswohnungen sicherzustellen. Eine rechtlich gesicherte Anbindung an das bestehende Alters- und Pflegeheim entspricht im Übrigen auch den Interessen des Beschwerdeführers, welcher eine Öffnung der Nutzung befürchtet.