Die angeordneten Auflagen sind klar und lassen sich mit einer Anmerkung im Grundbuch entsprechend der Auflage problemlos umsetzen. Bauliche, konzeptionelle oder gestalterische Anpassungen des Vorhabens sind nicht nötig. Es handelt sich um eine untergeordnete Anpassung, die einzig der Sicherung der zonenkonformen Nutzung dienen und keinerlei Auswirkungen auf das Bauvorhaben als solches hat. Dass die von der Vorinstanz angeordneten Nebenbestimmungen "vollumfänglich wirkungslos" sind, wie der Beschwerdeführer behauptet (Replik, S. 8), ist schlichtweg falsch.