Anstatt die Bewilligung zu verweigern, entschied sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens und basierend u.a. auf einem entsprechenden Vorschlag der Bauherrschaft (vgl. Vorakten, act. 43, 45) dazu, die verfügten Auflagen anzupassen und zusätzlich zur Anordnung der Vermietung an betagte Personen (Mindestalter der Mieter 60 Jahre) auch den zwingenden Abschluss eines Pensionsvertrags sowie die Berechtigung der Bewohner zur Nutzung der nicht im Pensionsvertrag inbegriffenen Nutzungen im Grundbuch festzulegen. Die angeordneten Auflagen sind klar und lassen sich mit einer Anmerkung im Grundbuch entsprechend der Auflage problemlos umsetzen.