3.6.3.2. Im konkreten Fall bewilligte bereits der Gemeinderat das Bauvorhaben unter der Auflage einer Aufnahme einer Anmerkung im Grundbuch betreffend betagte Personen (Mindestalter der Mieter 60 Jahre) sowie der Verpflichtung zur Vermietung der Wohnungen (vgl. Vorakten, act. 15). Anstatt die Bewilligung zu verweigern, entschied sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens und basierend u.a. auf einem entsprechenden Vorschlag der Bauherrschaft (vgl. Vorakten, act.