3.6.3. 3.6.3.1. Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen können lediglich untergeordnete Mängel behoben werden. Die Möglichkeit, mittels einer Nebenbestimmung vorzugehen, entfällt, wenn die Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erfordern (Urteile des Bundesgerichts 1C_72/2021 vom 12. September 2022, Erw. 4.2, 1C_25/2019 vom 5. März 2020, Erw. 8.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.19 vom 22. November 2020, Erw. II/6.2). Der Erlass einer Nebenbestimmung setzt somit einen Projektmangel voraus, der jedoch geringfügig ist.