Der Einwand des Beschwerdeführers, für die angeordneten Nebenbestimmungen fehle es an einer rechtlichen Grundlage, geht daher fehl. Die gesetzliche Grundlage für die Anmerkung der Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch ergibt sich im Übrigen aus § 163 Abs. 1 lit. a BauG.