Urteile des Bundesgerichts 1C_587/2018 vom 18. September 2019, Erw. 3.3, 1C_476/2016 vom 9. März 2017, Erw. 2.6; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 43 zu § 59). Eine Bewilligung kann insbesondere dann ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte (BGE 121 II 88, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_587/2018 vom 18. September 2019, Erw. 3.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, für die angeordneten Nebenbestimmungen fehle es an einer rechtlichen Grundlage, geht daher fehl.