3.6. 3.6.1. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Auflage-Ziffer 4.5 der Baubewilligung zu Recht mit weiteren Nebenbestimmungen ergänzte, um sicherzustellen, dass das strittige Projekt zonenkonform und damit bewilligungsfähig ist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, für die Anordnungen fehle es - 14 - an einer rechtlichen Grundlage. Darüber hinaus sei der Mangel des Baugesuchs nicht untergeordnet, weshalb er nicht durch Nebenbestimmungen behoben werden könne.