Ausser Frage steht überdies, dass die geplante Kindertagesstätte ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt. Bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich entsprechend festhalten, dass – unter Mitberücksichtigung der von der Vorinstanz ergänzten Auflage-Ziffer 4.5 der Baubewilligung – das streitgegenständliche Bauprojekt in der Zone Oe zonenkonform ist. Für die Bejahung der Zonenkonformität nicht entscheidend ist, dass die Grundeigentümerin und Bauherrin vorliegend ein privates Unternehmen und nicht eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft ist (siehe Erw. II/3.2).