Dass für das Alters- und Pflegeheim und die Alterswohnungen sodann ein Raum für Coiffure und einer für Podologie (sowie ein Warteraum) geplant ist, entspricht einem berechtigten Bedürfnis der Benützer. Das öffentliche Interesse erstreckt sich in diesem Sinne auch auf diese Nebennutzungen. Die Nebennutzungen sind auch rechtlich an das Alters- und Pflegeheim und die Alterswohnungen angebunden. Ausser Frage steht überdies, dass die geplante Kindertagesstätte ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt.