3.5. Die von der Vorinstanz unter Mitberücksichtigung der von ihr ergänzten Auflage-Ziffer 4.5 bejahte Zonenkonformität ist somit nicht zu beanstanden. Die geplanten Wohnungen sind als Alterswohnungen geeignet und liegen im öffentlichen Interesse. Die vorgesehene Nutzung der Alterswohnungen und der sehr enge räumliche und sachliche Zusammenhang mit dem Al- ters- und Pflegeheim ist zudem zureichend und dauerhaft gesichert. Dass für das Alters- und Pflegeheim und die Alterswohnungen sodann ein Raum für Coiffure und einer für Podologie (sowie ein Warteraum) geplant ist, entspricht einem berechtigten Bedürfnis der Benützer.