gen (Coiffure, Podologie) in Anspruch zu nehmen. Damit wurden die Nebennutzungen, welche primär den Bewohnern des Alters- und Pflegeheims und der Alterswohnungen dienen sollen (vgl. Vorakten, act. 43 f.), auch rechtlich angebunden. Die Nebennutzungen stehen mit der Hauptnutzung in einem engen sachlichen Zusammenhang. Sollte es bei einer Nebennutzung später zu einem Wechsel kommen, müsste selbstredend auch eine neu eingemietete Nebennutzung den Anforderungen an eine in der Zone Oe zulässigen Nebennutzung entsprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt bzw. würde versucht, die Beschränkungen oder den Zweck der Zone Oe zu umgehen, könnte die Gemeinde aber auch hier jederzeit inter-