müssen, um eine Wohnung mieten zu können. Damit wurde in geeigneter Weise sichergestellt, dass die Wohnungen zweckentsprechend genutzt werden, und kann vorliegend offenbleiben, ob Eigentumsübertragungen an Teilen der Anlage möglich sind. Die Alterslimite von mindestens 60 Jahren wurde auch in anderen Fällen schon geschützt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_99/2022, 1C_101/2022 vom 25. April 2023 sowie die zugrunde liegenden Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.411 vom 25. November 2021, Erw. II/5.3 sowie WBE.2020.423 vom 25. November 2021, Erw. II/6.5). Im Rahmen der Rechtskontrolle besteht kein Anlass, ein höheres Mindestalter für die Mieter der Wohnungen zu fordern.