ten Alters- und Pflegeheim sehr eng ist und aufgrund der abzuschliessenden Pensionsverträge auch eine rechtliche Bindung an das bestehende Al- ters- und Pflegeheim besteht. Für den engen Zusammenhang spricht auch, dass die Beschwerdegegnerin das bestehende Alters- und Pflegeheim führt und auch die Wohnungen vermieten und betreuen wird. Grundeigentümerin der Parzellen Nrn. fff und ggg ist im Übrigen ebenfalls die Beschwerdegegnerin.