- Die Mieterinnen und Mieter der Alterswohnungen sowie die Bewohnerinnen und Bewohner des bestehenden Alters- und Pflegeheims sind berechtigt, die Dienstleistungen der neu bewilligten, nicht im Pensionsvertrag inbegriffenen Nebennutzungen (Coiffure, Podologie) in Anspruch zu nehmen. Die genannten Auflagen sind gestützt auf § 163 Abs. 1 lit. a BauG im Grundbuch auf Parzelle aaa anzumerken. Der Gemeinderat veranlasst die Anmerkungen nach Rechtskraft der Bewilligung auf Kosten der Gesuchstellerin.