Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht im Baubewilligungsverfahren bzw. im Rahmen der Zonenkonformität zu prüfen, ob überhaupt ein Bedarf an der geplanten Baute besteht. Vielmehr hat dies Gegenstand vorgängiger Abklärungen, namentlich im Planungsverfahren, zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_497/2020, 1C_507/2020 vom 27. Juni 2022, Erw. 7.3.1). Die Zuweisung der betroffenen Parzellen zur Zone Oe bemängelt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Es besteht auch sonst kein Anlass, die bestehende Zonierung zu hinterfragen.