3.3. Der Beschwerdeführer bringt – wie bereits vor Vorinstanz – vor, der Bedarf an 38 Alterswohnungen sei in Q._____ nicht ausgewiesen und auch nicht gegeben. Es fehle somit am öffentlichen Interesse, auch wenn Alterswohnungen gemäss Rechtsprechung im öffentlichen Interesse sein könnten (Beschwerde, S. 5; Replik, S. 3, 12 f.). Dieser Einwand verfängt nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht im Baubewilligungsverfahren bzw. im Rahmen der Zonenkonformität zu prüfen, ob überhaupt ein Bedarf an der geplanten Baute besteht.