7.3.2, 1C_384/2016 vom 16. Januar 2018, Erw. 5.4.2). Die Praxis lässt ausserdem private Nebennutzungen einer öffentlichen Baute oder An- -9- lage zu, sofern sie entweder betriebsnotwendig sind oder mit der öffentlichen Nutzung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 1P.498/2000 vom 29. März 2001, Erw. 4c; HETTICH/MATHIS, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 1.72).