§ 13 BNO konkretisiert auf kommunaler Ebene die in § 15 Abs. 2 lit. a BauG vorgesehene Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Diese ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die dem öffentlichen Interesse dienen (§ 13 Abs. 1 BNO). Nach der Rechtsprechung sind Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse Bauwerke, welche – ungeachtet der Eigentümerschaft – im weitesten Sinn Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaats wahrzunehmen helfen. Zu denken ist dabei an Schulhäuser, Spitäler, öffentliche Verwaltungsgebäude, Alters- und Pflegeheime etc. sowie an Bauten privater Bauherren wie etwa Schwimmbäder, Tennisanlagen, Schrebergärten und Pfadfinderheime.