3.2. Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist wie dargelegt u.a., dass die Baute bzw. Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG), d.h. zonenkonform ist. Die Zonenkonformität ergibt sich für jede Zone aus dem Nutzungsplan und den zugehörigen Nutzungsvorschriften. Die Zonenkonformität verlangt einen positiven, funktionalen Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck, sie ist nicht schon damit erwiesen, dass das Bauwerk dem Zonenzweck – besonders was Immissionen angeht – nicht widerspricht (vgl. PETER HÄNNI, Pla- nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 215).