Duplik, S. 6 f.). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rüge, die Vorinstanz habe eigenmächtig und rechtswidrig versucht, die beiden Mängel zu korrigieren, treffe dies nicht zu. Die nach Auffassung der Vorinstanz ungenügende Sicherstellung des öffentlichen Zwecks könne durch die statuierten Nebenbestimmungen gewährleistet werden. Zu Recht sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit darauf verzichtet worden, den angefochtenen Entscheid des Gemeinderats aufgrund dieses Mankos aufzuheben und zurückzuweisen, was einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 8 ff.; Duplik, S. 7 ff.).