schluss des Pensionsvertrags und damit der Bezug der Leistungen vom bestehenden Alters- und Pflegeheim im Grundbuch vorgemerkt werde bzw. die Wohnungen nur im Verbund mit dem bestehenden Alters- und Pflegeheim betrieben werden dürften (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 7; Duplik, S. 4 ff.). Hinsichtlich der Nebennutzungen habe die Vorinstanz mit einer Auflage zudem sichergestellt, dass keine Benachteiligung der Bewohner des Altersheims erfolge. Der Bau einer Kindertagesstätte in der Zone Oe sei zudem ohne weitere Sicherstellung zonenkonform (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 7 f.; Duplik, S. 6 f.).