Hinsichtlich der Zonenkonformität betont die Beschwerdegegnerin, dass die Wohnungen schon nach der gemeinderätlichen Baubewilligung nicht jeder Wohnnutzung ab 60 Jahren offen gestanden hätten; die Nutzung sei auf betagte Personen mit Mindestalter 60 eingeschränkt gewesen. Die im Erweiterungsbau geplanten 38 Wohnungen dürften zudem nur vermietet und nicht verkauft werden, was auch die Bildung und den Verkauf einzelner Wohnungen als Stockwerkeigentumseinheiten ausschliesse (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 6; Duplik, S. 4).