3.1.3. Die Beschwerdegegnerin hält fest, die Vorinstanz habe korrekt ausgeführt, dass der Bedarf der Baute nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sei. Die Zonierung der Parzelle werde vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 4; Duplik, S. 3). Hinsichtlich der Zonenkonformität betont die Beschwerdegegnerin, dass die Wohnungen schon nach der gemeinderätlichen Baubewilligung nicht jeder Wohnnutzung ab 60 Jahren offen gestanden hätten; die Nutzung sei auf betagte Personen mit Mindestalter 60 eingeschränkt gewesen.