Es sei rechtswidrig, dass die Vorinstanz die Baubewilligung ergänzt habe. Vorliegend habe man es nicht mit einem untergeordneten Mangel eines Baugesuchs zu tun. Die Behebung des Mangels mittels Nebenbestimmungen sei nicht zulässig (zum Ganzen: Beschwerde, S. 3 ff.; Replik, S. 3 ff., 12 f.).