Die Alterslimite von 60 Jahren sei viel zu tief angesetzt. Zudem blieben zu viele Schlupflöcher (z.B. Begründung von Stockwerkeigentum und Verkauf der Wohnungen, Aufnahme von jüngeren Personen durch betagte Personen, Untermiete, fehlendes Verbot von Zweckänderungen etc.), welche in Zukunft der Zweckbestimmung entgegenstehen könnten. Auch bezüglich der Nebennutzungen genüge die zusätzliche Nebenbestimmung nicht, um die Zweckbindung der Nebennutzungen sicherzustellen. Zudem sei weder eine Betriebsnotwendigkeit noch ein öffentliches Interesse für diese Nebennutzungen gegeben. Es sei rechtswidrig, dass die Vorinstanz die Baubewilligung ergänzt habe.