Alterswohnungen bestehe kein öffentliches Interesse. Es bestehe auch weder eine funktionale noch eine rechtliche Bindung an das bestehende Al- ters- und Pflegeheim, noch sei der sozialpolitische öffentliche Zweck hinreichend sichergestellt. Gleiches gelte für die Nebennutzungen. Auch diese wiesen keinen öffentlichen Zweck auf und seien auf einen Standort in der Zone Oe nicht angewiesen.