3.1.2. Der Beschwerdeführer erachtet den Entscheid der Vorinstanz als nicht haltbar. Er bringt vor, die geplante Baute sei kein Erweiterungsbau zum bestehenden Altersheim. Sie beinhalte keine neuen Zimmer für das Alters- und Pflegeheim, insbesondere keine Einrichtungen für die Pflege. Das Bauprojekt sehe v.a. Wohnungen vor, die an Dritte vermietet werden könnten. Die Bauherrschaft sei eine rein private, gewinnorientierte Unternehmung, deren Interesse v.a. darin liege, durch den Betrieb und die Vermietung der Wohnungen möglichst grossen Gewinn zu erzielen. An den geplanten 38 -7-