die Wohnungen bzw. das Gebäude mit der erteilten Baubewilligung weder über eine funktionale oder rechtliche Bindung an das bestehende Altersund Pflegeheim verfüge noch der sozialpolitische öffentliche Zweck hinreichend sichergestellt sei. Das Bauvorhaben sei insoweit nicht bewilligungsfähig (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 11 ff.). In Bezug auf die Nebennutzungen erörterte sie weiter, dass Betriebe ohne jede Anbindung an das Alterszentrum keinen öffentlichen Zweck aufwiesen und nicht auf den Standort im Alterszentrum in der Zone Oe angewiesen seien.