Der Beschwerdeführer bemängle die Zuweisung der Bauparzellen zur Zone Oe nicht, weshalb auf den entsprechenden Einwand im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht näher einzugehen sei (angefochtener Entscheid, S. 11). Hinsichtlich der Zonenkonformität stellte die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung sodann fest, dass -6-