3. 3.1. 3.1.1. Umstritten ist zunächst die Zonenkonformität (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Die Vorinstanz hielt einleitend – unter dem Titel "Bedarf" – fest, dass der vom Beschwerdeführer bestrittene Bedarf an 38 neuen Alterswohnungen nicht im Baubewilligungsverfahren bzw. im Rahmen der Zonenkonformität zu prüfen sei. Vielmehr habe dies Gegenstand vorgängiger Abklärungen, namentlich im Planungsverfahren, zu sein. Der Beschwerdeführer bemängle die Zuweisung der Bauparzellen zur Zone Oe nicht, weshalb auf den entsprechenden Einwand im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht näher einzugehen sei (angefochtener Entscheid, S. 11).